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   BayObLG, 23.08.2021 - 204 StObWs 83/21   

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https://dejure.org/2021,67926
BayObLG, 23.08.2021 - 204 StObWs 83/21 (https://dejure.org/2021,67926)
BayObLG, Entscheidung vom 23.08.2021 - 204 StObWs 83/21 (https://dejure.org/2021,67926)
BayObLG, Entscheidung vom 23. August 2021 - 204 StObWs 83/21 (https://dejure.org/2021,67926)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Keine vorherige Zustimmung durch Aufsichtsbehörde bei Verlegung in andere JVA erforderlich Nachträgliche Zustimmung durch Aufsichtsbehörde zur Verlegung des Gefangenen nach Verwaltungsvorschriften zum Bayrischen Strafvollzugsgesetz ausreichend

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 18.06.2014 - 1 Ws 181/14

    Zustimmung zur längerfristigen Absonderung im Maßregelvollzug auch nach Ablauf

    Auszug aus BayObLG, 23.08.2021 - 204 StObWs 83/21
    Denn die Zustimmung des Ministeriums im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 3 Nds. MVollzG könne auch nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen und gelte hiernach als von Anfang an erteilt [vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.6.2014 - 1 Ws 181/14 (MVollz), juris Rn. 19).
  • BayObLG, 23.01.2024 - 204 StObWs 578/23

    Strafvollstreckungskammer, Rechtsschutzinteresse, Wiederholungsgefahr, Kosten des

    Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht, da die vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde in der Sache vollumfänglich Erfolg hat, so dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erforderlich ist (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 2 ZPO; st. Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 09.11.2022 - 204 StObWs 322/22, vom 23.08.2021 - 204 StObWs 83/21, juris Rn. 24, und vom 07.02.2023 - 204 StObWs 22/23).
  • BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23

    Anforderungen an die Haftbedingungen, insbesondere an den Sichtschutz von

    Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedurfte es nicht, da bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde die Sache teilweise an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, so dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erforderlich ist (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 2 ZPO; st. Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 09.11.2022 - 204 StObWs 322/22 -, vom 23.08.2021 - 204 StObWs 83/21 -, juris Rn. 24, und vom 07.02.2023 - 204 StObWs 22/23 -).
  • BayObLG, 30.11.2022 - 203 Ws 1006/22

    Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

    Da der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbeschwerden einen vorläufigen Erfolg erzielt hat, bedurfte es keiner Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 9. November 2022 - 204 StObWs 322/22 - und vom 23. August 2021 - 204 StObWs 83/21-, juris Rn. 24).
  • BayObLG, 17.08.2023 - 204 StObWs 295/23

    Rechtsbeschwerde im Strafvollzugsverfahren nach Gehörsverletzung durch Verwertung

    Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, da bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, so dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erforderlich ist (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 2 ZPO; st. Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 9.11.2022 - 204 StObWs 322/22, vom 23.8.2021 - 204 StObWs 83/21, juris Rn. 24, und vom 7.2.2023 - 204 StObWs 22/23).
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